Satzung

ANU / Arbeitskreis Natur- und Umweltschutz

Im südlichen Ennepe-Ruhr-Kreis e.V.

Satzung

Artikel 1    Name, Sitz und Geschäftsjahr

    1. Der Verein trägt den Namen „ANU / Arbeitskreis Natur- und Umweltschutz im südlichen Ennepe-Ruhr-Kreis mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ („e.V.“).
    2. Der Verein wird nachfolgend kurz ANU genannt.
    3. Der Verein hat seinen Sitz in Gevelsberg. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Schwelm eingetragen.
    4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 2    Aufgaben und Ziele

    1. Der Verein ist bestrebt, die belebte Umwelt mit ihren Pflanzen und Tieren zu erhalten, zu schützen und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, sofern sie gestört ist, im Rahmen seiner Möglichkeiten wiederherzustellen.
    2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
      1. Erhaltung und Wiederherstellung von Lebensräumen für die heimische Tier- und Pflanzenwelt;
      2. Erfassung von Tier- und Pflanzenarten und der für sie typischen Biotope;
      3. Abgabe von Stellungnahmen bei Vorhaben und Eingriffen in Natur und Landschaft;
      4. Zusammenarbeit mit den zuständigen Landschafts- und Forstbehörden;
      5. Information der Öffentlichkeit, um das Interesse an der Vereinsarbeit zu fördern.
    3. Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot
      1. Der ANU fördert ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
      2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    4. Der ANU ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der ANU ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Artikel 3    Mitgliedschaft

    1. Mitglied des ANU kann jede geschäftsfähige, natürliche und juristische Person werden. Minderjährige können mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters die Mitgliedschaft erwerben.
    2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der die Aufnahme beschließt. Die Aufnahme gilt als vollzogen, wenn innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung kein begründeter Einspruch gegen die Aufnahme beim Vorstand des Vereins eingelegt wird.

Die Einsprüche gegen die Aufnahme werden vom Vorstand entschieden. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung und ist unanfechtbar.

    1. Jedes neue Mitglied erhält die Mitgliedsrechte erst nach Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.
    2. Es werden auch passive Mitglieder geführt.

Artikel 4    Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Alle Mitglieder des ANU, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt. Alle volljährigen Mitglieder können zum Vorstand gewählt werden.
    2. Jedes Mitglied hat die Interessen des Vereins nach Kräften zu wahren und den Verein nach außen hin würdig zu vertreten sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Alle Mitglieder erkennen durch Zugehörigkeit oder durch ihre Neuaufnahme diese Satzung an.

Artikel 5    Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern des ANU kann der Vorstand solche Personen ernennen, die sich in langjähriger Mitgliedschaft um den Umweltschutz oder um den Verein selbst verdient gemacht haben.

Artikel 6    Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

      1. Tod – bei juristischen Personen durch Auflösung,
      2. Austritt,
      3. Streichung aus der Mitgliederliste,
      4. Ausschluß nach Artikel 7.

Der Austritt muß durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.

Artikel 7    Ausschlußverfahren

    1. Der Ausschluß ist nur aus wichtigem Grund durch Beschluß des Vorstandes möglich. Folgende Ausschlußgründe sind z.B. möglich:
      1. grober Verstoß gegen Satzung oder Interessen des Vereins,
      2. schwere Schädigung des Ansehens des Vereins,
      3. Gegen den Vorstandsbeschluß kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlußerklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zu einer Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
    2. Ausgeschlossene Mitglieder können nur durch Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit wieder aufgenommen werden.

Artikel 8    Mitgliedsbeitrag

    1. Der Beitragssatz wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
    2. Der Beitrag ist jährlich zu entrichten und muß bis spätestens zum 31. März des laufenden Kalenderjahres gezahlt sein.
    3. Die Mitgliederversammlung kann festsetzen, daß der Mitgliedsbeitrag durch Mithilfe bei Arbeitseinsätzen, die der Verwirklichung der Aufgaben und Ziele aus dieser Satzung dienen, gekürzt wird.
    4. Mitglieder, die den Beitrag über den Schluß des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluß des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.

Artikel 9    Vereinsvermögen

    1. Das Finanzvermögen wird bei Geldinstituten geführt.
    2. Ausgaben können nur vorgenommen werden, wenn sie mindestens die Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes tragen. Bei Beträgen über EURO 500 muss mindesten ein weiteres Vorstandsmitglied zustimmen.
    3. Mitglieder sind nicht berechtigt, ohne Genehmigung des Vorstandes, für den Verein einzukaufen. Alle Belege sind unbedingt und umgehend dem Vorstand abzuliefern.

Artikel 10    Organe des ANU

Organe des ANU sind

      1. der Vorstand
      2. die Mitgliederversammlung

Artikel 11    Der Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus
      1. dem Vorsitzenden,
      2. dem 1. Vertreter des Vorsitzenden,
      3. dem 2. Vertreter des Vorsitzenden,
      4. dem Kassenwart,
      5. dem Schriftführer.

Kassenwart und Schriftführer können gleichzeitig Vertreter des Vorsitzenden sein.

    1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
    2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des ANU zuständig, die nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
      1. Der Vorstand führt die Geschäfte des ANU. Er unterrichtet die Mitglieder laufend über die Angelegenheiten des ANU.
      2. Der Vorstand hat mindestens einmal in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vorzubereiten. Ort und Zeit werden vom Vorstand festgesetzt.
      3. Der Vorstand kann aus dringenden Gründen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muß sie binnen vier Wochen einberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder gefordert wird.
      4. Der Vorstand ist für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.
      5. Der Vorstand erstellt einen Jahresbericht.
      6. Der Vorstand erstellt eine Jahresabschlußrechnung
      7. Der Vorstand beschließt über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.
      8. Der Vorstand ist berechtigt, für spezielle Aufgaben und zu seiner Entlastung Obleute zu ernennen.

Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann hiervon abweichend beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

Artikel 12    Die Mitgliederversammlung

    1. Die Einladung der Mitglieder zu einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen.
    2. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei Fremdstimmen vertreten.
    3. Juristische Personen haben eine Stimme, die durch schriftliche Bevollmächtigung eines Delegierten ausgeübt werden kann.
    4. Aufgaben der Mitgliederversammlung:
      1. Entgegennahme des Protokolls der letzten Versammlung,
      2. Entgegennahme des Jahresberichtes,
      3. Entgegennahme des Kassenberichtes und Entlastung des Vorstandes,
      4. Festsetzung des Beitrages, über eine Beitragsänderung kann jedoch nur abgestimmt werden, wenn der entsprechende Tagesordnungspunkt allen Mitgliedern in der Einladung bekanntgegeben wurde.
      5. Wahl des Vorstandes,
      6. Wahl von 2 Kassenprüfern,
      7. Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
      8. Beschlußfassung über Grundstücksangelegenheiten,
      9. Beschlußfassung über einen Einspruch gegen einen Ausschluß-Beschluß des Vorstandes,
      10. Satzungsänderung,
      11. Auflösung des Vereins
    5. Anträge zur Tagesordnung kann jedes Mitglied bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einreichen.

Artikel 13    Versammlungsniederschriften

    1. Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die über den wesentlichen Hergang und über die gefaßten Beschlüsse berichten muß. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und dem Leiter der Versammlung zu unterschreiben. Die Protokolle werden innerhalb von einem Monat den Mitgliedern des Vorstandes in Kopie zugestellt. Jedes Mitglied hat das Recht die Protokolle einzusehen.
    2. Die Protokolle gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung schriftlich Einspruch gegen die Fassung des Protokolls erhoben wurde.

Artikel 14    Abstimmungen und Wahlen

    1. Der Vorstand bildet seine Beschlußfassung durch einfache Mehrheit. Beschlüsse werden protokolliert und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterschrieben.
    2. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
    3. Bei Ausfall eines Gewählten innerhalb der Amtszeit erfolgt Ersatzwahl durch den Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
    4. Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
      1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet. Im Zweifel bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter.
      2. Bei Wahlen muß die Versammlungsleitung einem anwesenden Mitglied übertragen werden. Die Art der Durchführung der Wahlen bestimmt der Versammlungsleiter.
      3. Eine Wahl oder Abstimmung muß geheim vorgenommen werden, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
      4. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nichtSatzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
      5. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Artikel 15    Haftpflicht

Für Schäden und Sachverluste, die aus Arbeitseinsätzen des ANU entstehen, haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

Artikel 16    Auflösung des ANU

Die Auflösung des ANU kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.

    1. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der 1. stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
    2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an von der Mitgliederversammlung zu benennende juristische Personen des öffentlichen Rechtes oder andere steuerbegünstigte Körperschaften, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung für Maßnahmen zur Erhaltung und zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft“ zu verwenden haben.

 

Vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 4. Februar 2010 beschlossen.